LG Itzehoe - Beschluss vom 03.04.2008
2 Qs 60/08
Normen:
StPO § 81a Abs. 2; StPO § 136a Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2008, VI Heft 6
NStZ 2008, VI Heft 6
NZV 2008, VI Heft 10
NZV 2008, 639
NStZ-RR 2010, 273
ZAP EN-Nr. 45/2009
NJW 2008, 2601
Vorinstanzen:
AG Itzehoe, vom 22.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 64 Gs 397/08

Berechtigung von Polizeibeamten zur Anordnung einer Blutentnahme wegen evidenter Dringlichkeit bei mangelnder Dokumentation der die Dringlichkeit begründenden Tatsachen in den Akten; Annahme von Gefahr im Verzug bei Verdacht einer Trunkenheit im Verkehr; Annahme eines Verwertungsverbots hinsichtlich der aus der Blutentnahme zu Tage geförderten Beweismittel bei Mißachtung des Richtervorbehalts

LG Itzehoe, Beschluss vom 03.04.2008 - Aktenzeichen 2 Qs 60/08

DRsp Nr. 2012/12854

Berechtigung von Polizeibeamten zur Anordnung einer Blutentnahme wegen evidenter Dringlichkeit bei mangelnder Dokumentation der die Dringlichkeit begründenden Tatsachen in den Akten; Annahme von Gefahr im Verzug bei Verdacht einer Trunkenheit im Verkehr; Annahme eines Verwertungsverbots hinsichtlich der aus der Blutentnahme zu Tage geförderten Beweismittel bei Mißachtung des Richtervorbehalts

Auch wenn eine Dokumentation der die Dringlichkeit begründenden Tatsachen sich nicht bei den Akten befindet, ist wegen evidenter Dringlichkeit von der Berechtigung von Polizeibeamten zur Anordnung einer Blutentnahme auszugehen, wenn im Hinblick auf eine mögliche Medikamentenbeeinflussung beim Betroffenen ein unklares Ermittlungsbild gegeben und ein das Untersuchungsergebnis in kurzer Zeit gefährdender Abbau bei schweren Ausfallerscheinungen des Betroffenen als eher unwahrscheinlich anzusehen ist.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschuldigten als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 81a Abs. 2; StPO § 136a Abs. 3 S. 2;

Gründe

Die gemäß § 304 StPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Amtsgericht hat zu Recht dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Nach § kann die Fahrerlaubnis auf Antrag der Staatsanwaltschaft vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ ).