Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschuldigten als unbegründet verworfen.
Die gemäß § 304 StPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Amtsgericht hat zu Recht dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Nach § kann die Fahrerlaubnis auf Antrag der Staatsanwaltschaft vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ ).
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