VGH Bayern - Urteil vom 21.03.2017
11 B 16.2007
Normen:
StVG Art. 11 Nr. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 -3; FeV § 47 Abs. 1; ÖFSG § 1 Abs. 4 S. 1; ÖFSG § 15 Abs. 3; ÖFSG § 15 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 24.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 15.708

Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet mit einem österreichischem Führerschein; Umtausch einer unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilten EU-Fahrerlaubnis in einen anderen, unter Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses ausgestellten EU-Führerschein

VGH Bayern, Urteil vom 21.03.2017 - Aktenzeichen 11 B 16.2007

DRsp Nr. 2018/14216

Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet mit einem österreichischem Führerschein; Umtausch einer unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilten EU-Fahrerlaubnis in einen anderen, unter Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses ausgestellten EU-Führerschein

Ist eine EU-Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden, führt auch ein Umtausch des Führerscheins in einen anderen, unter Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses ausgestellten EU-Führerschein nicht zu einer Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

StVG Art. 11 Nr. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 -3; FeV § 47 Abs. 1; ÖFSG § 1 Abs. 4 S. 1; ÖFSG § 15 Abs. 3; ÖFSG § 15 Abs. 4;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, dass er nicht berechtigt sei, mit seinem österreichischen Führerschein in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen.