BayObLG - Beschluss vom 28.05.2002
3 ObOWi 42/02
Normen:
PBefG § 47 Abs. 2 ; Münchner Taxiordnung § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2002, 89
NStZ-RR 2002, 281
NZV 2002, 413

Bereitstellung des Taxis nach Münchner Taxiordnung

BayObLG, Beschluss vom 28.05.2002 - Aktenzeichen 3 ObOWi 42/02

DRsp Nr. 2002/11132

Bereitstellung des Taxis nach Münchner Taxiordnung

»Ein Taxifahrer, der mit seinem Fahrzeug außerhalb eines Taxistandplatzes auftragsgemäß zur Ausführung eines bereits erteilten Fahrauftrags auf das Eintreffen des Bestellers wartet, hält bzw. stellt sein Taxi auch dann nicht im Sinne des § 47 Abs. 2 PBefG bzw. § 2 Abs. 1 Münchner Taxiordnung bereit, wenn er währenddessen den Fahrauftrag eines anderen Kunden annimmt.«

Normenkette:

PBefG § 47 Abs. 2 ; Münchner Taxiordnung § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Betroffene hatte am 16.9.2000 Dienst als Taxifahrer in München. Gegen 21.10 Uhr wartete er mit dem von ihm gesteuerten Taxi in Höhe des Brausebads auf einen Fahrgast, der ihn dorthin bestellt hatte. Währenddessen traten andere Fahrgäste mit einem Beförderungswunsch an ihn heran. Diesen führte er sodann aus, weil der ursprüngliche Besteller seines Taxis auf sich warten ließ.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 20.12.2001 wegen unerlaubten Bereitstellens eines Taxis zur Geldstrafe, ausweislich der Urteilsgründe zur Geldbuße, von 100 DM.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen war begründet.

Gründe: