BayObLG - Beschluß vom 12.08.1998
1 ObOWi 384/98
Normen:
GG Art. 82 ; OWiG § 67 Abs. 2 ; ÄndGOWiG Art. 7;
Fundstellen:
BayObLGSt 1998, 132
DAR 1998, 480
NJW 1999, 158
NVwZ 1999, 218
VRS 96, 97

Berichtigung eines offensichtlichen Schreibversehens hinsichtlich des Datums des Inkrafttretens eines Gesetzes

BayObLG, Beschluß vom 12.08.1998 - Aktenzeichen 1 ObOWi 384/98

DRsp Nr. 1998/20087

Berichtigung eines offensichtlichen Schreibversehens hinsichtlich des Datums des Inkrafttretens eines Gesetzes

»Ein offensichtliches Schreibversehen hinsichtlich des Datums des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26.1.1998 (BGBl I S. 156 ff.) kann im Bundesgesetzblatt berichtigt werden mit der Folge, daß das oben genannte Gesetz nicht am 1.2.1998, sondern erst am 1.3.1998 wirksam geworden ist.«

Normenkette:

GG Art. 82 ; OWiG § 67 Abs. 2 ; ÄndGOWiG Art. 7;

Sachverhalt:

Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt setzte mit Bußgeldbescheid vom 8.10.1997 gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 200 DM fest und verhängte zugleich ein Fahrverbot von einem Monat. Dagegen legte der Betroffene Einspruch ein und beschränkte diesen in der Hauptverhandlung vom 27.2.1998 vor dem Amtsgericht "auf den Ausspruch über das Fahrverbot". Diese nach Auffassung des Amtsgerichts auf den Rechtsfolgenausspruch bezogene Beschränkung des Einspruchs hat das Gericht für wirksam angesehen und den Betroffenen durch Urteil vom 27.2.1998 zu einer Geldbuße von 200 DM und zu einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.

Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg.

Gründe: