Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt setzte mit Bußgeldbescheid vom 8.10.1997 gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 200 DM fest und verhängte zugleich ein Fahrverbot von einem Monat. Dagegen legte der Betroffene Einspruch ein und beschränkte diesen in der Hauptverhandlung vom 27.2.1998 vor dem Amtsgericht "auf den Ausspruch über das Fahrverbot". Diese nach Auffassung des Amtsgerichts auf den Rechtsfolgenausspruch bezogene Beschränkung des Einspruchs hat das Gericht für wirksam angesehen und den Betroffenen durch Urteil vom 27.2.1998 zu einer Geldbuße von 200 DM und zu einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.
Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg.
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