BGH - Urteil vom 05.06.2012
VI ZR 122/11
Normen:
BGB § 844 Abs. 2; ZPO § 287;
Fundstellen:
DAR 2013, 21
DAR 2013, 307
FamRZ 2012, 1300
FuR 2012, 654
MDR 2012, 1159
NJW 2012, 2887
NZV 2012, 4
VRS 2012, 277
VersR 2012, 1048
r+s 2012, 514
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 27.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 311/07
OLG Düsseldorf, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I-1 U 110/10

Berücksichtigung der Aufwendungen für eine Unfallversicherung und eine Lebensversicherung eines Selbstständigen als fixe Kosten bei der Ermittlung des Barunterhaltsschadens

BGH, Urteil vom 05.06.2012 - Aktenzeichen VI ZR 122/11

DRsp Nr. 2012/14296

Berücksichtigung der Aufwendungen für eine Unfallversicherung und eine Lebensversicherung eines Selbstständigen als "fixe Kosten" bei der Ermittlung des Barunterhaltsschadens

a) Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für eine Unfallversicherung und eine Lebensversicherung eines Selbständigen als "fixe Kosten" bei der Ermittlung des Barunterhaltsschadens.b) Zur Berücksichtigung der Altersentwicklung von Kindern bei der Höhe des Barunterhaltsschadens eines Elternteils.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin zu 1 wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. März 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 2; ZPO § 287;

Tatbestand