BVerwG - Urteil vom 22.02.2018
1 C 4.17
Normen:
StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; StAG § 12a Abs. 1 S. 1-4; StGB § 61 Nr. 1 -6; StGB § 69;
Fundstellen:
BVerwGE 161, 193
NVwZ 2018, 1872
ZAR 2018, 220
Vorinstanzen:
VG München, vom 20.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 25 K 15.4003
VGH Bayern, vom 23.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 16.1007

Berücksichtigung der in einem Strafurteil zusätzlich (unselbständig) angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung (hier: Entziehung der Fahrerlaubnis) bei der Einbürgerung i.R.d. Unbeachtlichkeitsgrenze

BVerwG, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen 1 C 4.17

DRsp Nr. 2018/5298

Berücksichtigung der in einem Strafurteil zusätzlich (unselbständig) angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung (hier: Entziehung der Fahrerlaubnis) bei der Einbürgerung i.R.d. Unbeachtlichkeitsgrenze

Bleiben Strafurteile bei der Einbürgerung außer Betracht, weil sie die im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelten Unbeachtlichkeitsgrenzen (§ 12a Abs. 1 Satz 1 bis 3 StAG) nicht überschreiten, bleibt die in einem Strafurteil zusätzlich (unselbständig) angeordnete Maßregel der Besserung und Sicherung (hier: Entziehung der Fahrerlaubnis, § 61 Nr. 5 und § 69 StGB) bei der Einbürgerung ebenfalls unberücksichtigt.

Tenor

Die Revision der Beteiligten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, die diese selbst trägt.

Normenkette:

StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; StAG § 12a Abs. 1 S. 1-4; StGB § 61 Nr. 1 -6; StGB § 69;

Gründe

I

Der im Jahr 1984 geborene Kläger ist brasilianischer Staatsangehöriger und begehrt seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.