LG Neubrandenburg - Beschluss vom 13.02.2012
8 Qs 21/12
Normen:
StPO § 213; StPO § 228 Abs. 2;
Fundstellen:
VRA 2012, 213

Berücksichtigung des berechtigten Interesses eines Betroffenen auf Verteidigung durch Rechtsbeistand seiner Wahl i.R.d. erforderlichen Abwägung mit dem Interesse der Justiz am reibungslosen Ablauf des Verfahrens

LG Neubrandenburg, Beschluss vom 13.02.2012 - Aktenzeichen 8 Qs 21/12

DRsp Nr. 2013/11930

Berücksichtigung des berechtigten Interesses eines Betroffenen auf Verteidigung durch Rechtsbeistand seiner Wahl i.R.d. erforderlichen Abwägung mit dem Interesse der Justiz am reibungslosen Ablauf des Verfahrens

Dem berechtigten Interesse des Betroffenen auf Verteidigung durch einen Rechtsbeistand seiner Wahl ist im Rahmen der erforderlichen Abwägung mit dem Interesse der Justiz an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens angemessen zu berücksichtigen, wobei dem Verteidigungsinteresse im Zweifel Vorrang gebührt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Betroffenen vorn 06.02.2012 wird die Verfügung des Amtsgerichts Neubrandenburg über die Ablehnung des Terminsverlegungsantrages vom 02.02.2012 aufgehoben.

Der mit Verfügung des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 25.01.2012 auf den 14.02.2012 anberaumte Hauptverhandlungstermin wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.

Normenkette:

StPO § 213; StPO § 228 Abs. 2;

Gründe

I.