KG - Beschluss vom 04.03.2014
(3) 121 Ss 27/14 (21/14)
Normen:
StVO § 5 Abs. 1 Nr. 3; StGB § 315c;
Vorinstanzen:
LG Berlin - (576) 285 AR 180/13 Ns (125/13) - 30.10.2013,

Berücksichtigung des Mitverschuldens des Unfallgegners im Rahmen der Vorhersehbarkeitsprüfung

KG, Beschluss vom 04.03.2014 - Aktenzeichen (3) 121 Ss 27/14 (21/14)

DRsp Nr. 2014/8576

Berücksichtigung des Mitverschuldens des Unfallgegners im Rahmen der Vorhersehbarkeitsprüfung

Sind einem Verkehrsteilnehmer ein Verkehrsunfall und die Verletzung anderer Beteiligter zurechenbar, so kann ein Mitverschulden des Unfallgegners nur dann bei der Vorhersehbarkeit des Unfalls Berücksichtigung finden, wenn dessen Verhalten gänzlich unerwartet und vernunftwidrig war.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 2013 wird nach § 349 Absatz 2 StPO verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 1 Nr. 3; StGB § 315c;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat: