BGH - Urteil vom 05.12.1989
VI ZR 276/88
Normen:
BGB § 844 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1990, 312
BGHR BGB § 844 Abs. 2 Fixe Kosten 5
MDR 1990, 532
VersR 1990, 317
r+s 1990, 51
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Ellwangen,

Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Eigenheim bei der Bemessung des Unterhaltsschadens

BGH, Urteil vom 05.12.1989 - Aktenzeichen VI ZR 276/88

DRsp Nr. 1994/4088

Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Eigenheim bei der Bemessung des Unterhaltsschadens

»Zur Berücksichtigung früher gemeinsam getragener Aufwendungen für ein Eigenheim bei der Bemessung des Unterhaltsschadens.«

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Erstkläger ist der Witwer, der am 1. Juli 1983 geborene Zweitkläger und der am 5. Februar 1982 geborene Drittkläger sind die Kinder der am 17. November 1984 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommenen Frau Edith K. Für den Unfall hat die Beklagte als der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners einzustehen. Frau K. war als Realschullehrerin berufstätig. Den Haushalt versorgte sie zusammen mit dem Erstkläger, der ebenfalls Lehrer ist. Zur Betreuung der Kinder während der berufsbedingten Abwesenheit der Eltern war eine stundenweise tätige Hilfskraft engagiert. Die Kläger bewohnen wie schon vor dem Schadensereignis ein Eigenheim.