OLG Dresden - Beschluss vom 17.10.2001
10 WF 700/01
Normen:
ZPO § 115 ;
Fundstellen:
OLGReport-Dresden 2002, 55
Vorinstanzen:
AG Dippoldiswalde, vom 22.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 0183/01

Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Pkw

OLG Dresden, Beschluss vom 17.10.2001 - Aktenzeichen 10 WF 700/01

DRsp Nr. 2003/11268

Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Pkw

Aufwendungen für einen Personenkraftwagen können unabhängig vom Zeitpunkt ihres Entstehens im Rahmen der Prozesskostenhilfe nur dann anerkannt werden, wenn das Auto für die Erzielung von Erwerbseinkünften unbedingt notwendig ist.

Normenkette:

ZPO § 115 ;

Gründe:

Mit der gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässigen Beschwerde will der Kläger ereichen, dass seine Aufwendungen für einen am 16. November 1999 für 52.776,73 DM erworbenen VW-Passat (Kredit 436,00 DM monatlich; Versicherungen (Haftpflicht- und Kasko) 125,20 DM monatlich) im Rahmen der Prozesskostenhilfe als Belastungen anerkannt werden und als Folge hieraus die angeordnete Ratenzahlung (90,00 DM monatlich ab 1. Oktober 2001) entfällt.