KG - Beschluss vom 29.03.2018
3 Ws (B) 104/18 - 162 Ss 50/18
Normen:
StVG § 29;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 15.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 12348/16

Berücksichtigung von Voreintragungen bei der Bemessung der Geldbuße

KG, Beschluss vom 29.03.2018 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 104/18 - 162 Ss 50/18

DRsp Nr. 2018/18364

Berücksichtigung von Voreintragungen bei der Bemessung der Geldbuße

Berücksichtigt das Amtsgericht eine Voreintragung im Fahreignungsregister zu Lasten des Betroffenen und zieht es diese zur Begründung der Erhöhung der Regelgeldbuße heran, so hat es das Datum des Eintritts der Rechtskraft der Voreintragung mitzuteilen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. Januar 2018 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 29;

Gründe:

I.