OLG Koblenz - Beschluss vom 08.12.2021
2 OWi 32 SsBs 260/21
Normen:
OWiG § 79 Abs. 6 S. 1; StVG § 25 Abs. 2a S. 1; StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bingen, vom 19.07.2021

Berücksichtigung zeitlich nachrangiger Geschwindigkeitsüberschreitung bei Verdoppelung der GeldbußeReduzierung der Geldbuße bei vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener OrtschaftErhöhung der Geldbuße bei Kenntnis des Betroffenen von weiterem Verstoß

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.12.2021 - Aktenzeichen 2 OWi 32 SsBs 260/21

DRsp Nr. 2022/15464

Berücksichtigung zeitlich nachrangiger Geschwindigkeitsüberschreitung bei Verdoppelung der Geldbuße Reduzierung der Geldbuße bei vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaft Erhöhung der Geldbuße bei Kenntnis des Betroffenen von weiterem Verstoß

Die Verdoppelung einer Geldbuße wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb einer geschlossenen Ortschaft aufgrund von Voreintragungen ist bei zeitlich danach liegenden Verstößen nur gerechtfertigt, wenn der Betroffene von der Einleitung eines weiteren Bußgeldverfahrens Kenntnis hatte und damit gewarnt war.

Tenor

1.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Bingen am Rhein vom 19. Juli 2021 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die verhängte Geldbuße auf 480,00 EUR herabgesetzt wird.

2.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet verworfen.

3.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 6 S. 1; StVG § 25 Abs. 2a S. 1; StPO § 473 Abs. 1;

Gründe

I.