BVerwG - Urteil vom 28.06.2012
3 C 30.11
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 3; StVG § 3 Abs. 4; FeV § 46 Abs. 1 S. 1, 2; StGB § 69;
Fundstellen:
DAR 2012, 483
DAR 2012, 595
NZV 2013, 154
NZV 2013, 6
Vorinstanzen:
VG Neustadt an der Weinstraße, vom 05.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 513/10
OVG Rheinland-Pfalz, vom 13.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 11241/10

Berücksichtigungsfähigkeit eines Sachverhalts für die Fahrerlaubnisbehörde im Hinblick auf das Verbot von widersprüchlichen Entscheidungen von Fahrerlaubnisbehörde und Strafgericht

BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - Aktenzeichen 3 C 30.11

DRsp Nr. 2012/16284

Berücksichtigungsfähigkeit eines Sachverhalts für die Fahrerlaubnisbehörde im Hinblick auf das Verbot von widersprüchlichen Entscheidungen von Fahrerlaubnisbehörde und Strafgericht

Das für die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 3 StVG geltende Verbot, einen Sachverhalt zu berücksichtigen, der Gegenstand eines anhängigen Strafverfahrens ist, in dem eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB in Betracht kommt, geht in das Verbot einer abweichenden Entscheidung im Sinne von § 3 Abs. 4 StVG über, wenn das Strafverfahren zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen ist. Soweit danach widersprüchliche Entscheidungen von Fahrerlaubnisbehörde und Strafgericht ausgeschlossen sind, wird der Sachverhalt für die Fahrerlaubnisbehörde berücksichtigungsfähig.

Tenor

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2011 wird geändert.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 3; StVG § 3 Abs. 4; FeV § 46 Abs. 1 S. 1, 2; StGB § 69;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von einer in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.