LAG Köln - Urteil vom 19.03.2008
7 Sa 1369/07
Normen:
BGB § 626 ; StVG § 24a ; KSchG § 9 ; GGVSE § 9 ; GGVSE § 10 ; GGBefG § 10 ;
Fundstellen:
AuA 2009, 49
AuR 2009, 104
DB 2009, 69
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 9041/06

Berufskraftfahrer; Gefahrenguttransport; absolutes Alkoholverbot; Wick MediNait; außerordentliche Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 19.03.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 1369/07

DRsp Nr. 2008/22032

Berufskraftfahrer; Gefahrenguttransport; absolutes Alkoholverbot; Wick MediNait; außerordentliche Kündigung

»Der - mindestens grob fahrlässige - Verstoß eines Berufskraftfahrers gegen das absolute Alkoholverbot bei Gefahrguttransporten ist auch ohne vorangegangene Abmahnung geeignet, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.«

Normenkette:

BGB § 626 ; StVG § 24a ; KSchG § 9 ; GGVSE § 9 ; GGVSE § 10 ; GGBefG § 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in erster Linie um die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen arbeitgeberseitigen Kündigung.

Der am 03.06.1950 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 16.08.1999 in der Niederlassung H der Beklagten als Berufskraftfahrer beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt bundesweit 143 Arbeitnehmer, davon 51 Fahrer und 3 kaufmännische Mitarbeiter in der Niederlassung H . Sie ist auf Gefahrguttransporte spezialisiert. Einziger Auftraggeber der Niederlassung Hürth der Beklagten ist die Firma P D GmbH & Co. KG.