OLG Hamm - Urteil vom 26.09.2012
I-20 U 23/12
Normen:
§ 14 VVG;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 01.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 96/11

Berufsunfähigkeitsversicherung; Fälligkeit; Mitwirkungspflicht

OLG Hamm, Urteil vom 26.09.2012 - Aktenzeichen I-20 U 23/12

DRsp Nr. 2012/22128

Berufsunfähigkeitsversicherung; Fälligkeit; Mitwirkungspflicht

Hat der Versicherungsnehmer die einschlägigen Fragen des Versicherers beantwortet und sich auch ansonsten den Ermittlungen des Versicherers unterzogen, ist ihm ein längeres Zuwarten nicht mehr abzuverlangen, wenn ihm nicht konkret erklärt wird, welche weiteren Angaben bzw. Informationen erforderlich sind, um die Einstandspflicht abschließend beurteilen zu können. Die vage Ankündigung einer weiteren Prüfung des Leistungsanspruchs im Falle "entsprechender" Konkretisierung und Substantiierung der klägerischen Angaben stellt aus Sicht des Versicherungsnehmers keine ernstzunehmende Fortführung der Leistungsprüfung dar und muss damit dieselben Folgen haben wie eine endgültige Leistungsverweigerung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.12.2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 31.12.2011 einen Betrag in Höhe von 47.125,62 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 21.896,48 Euro seit dem 01.04.2011 zu zahlen.