OLG Hamm - Beschluss vom 30.10.2003
2 Ws 259/03
Normen:
StPO § 314 ;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 23.07.2003

Berufung, Schriftform, Wahrung, Wirksamkeit, Erkennbarkeit des Verfassers

OLG Hamm, Beschluss vom 30.10.2003 - Aktenzeichen 2 Ws 259/03

DRsp Nr. 2004/6040

Berufung, Schriftform, Wahrung, Wirksamkeit, Erkennbarkeit des Verfassers

»Die in § 314 Abs. 1 StPO für die Einlegung der Berufung gebotene Schriftform verlangt nicht unbedingt eine Unterschrift. Es genügt vielmehr zur Wahrung der Schriftform, dass aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt«

Normenkette:

StPO § 314 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Lüdenscheid hat gegen den Angeklagten durch Urteil vom 14. Mai 2003 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung eine Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 EURO verhängt. Zugleich ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen worden, dem Angeklagten vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.