I. Das Amtsgericht hat den Angeklagten u.a. wegen fahrlässigen Vollrauschs und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr (ohne Bewährung) verurteilt und angeordnet, daß ihm vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Der Angeklagte hat seine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch, und hier auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung, beschränkt. Das Landgericht hat das Rechtsmittel verworfen. In seinem Urteil hat es sich nur mit der Strafaussetzung zur Bewährung befaßt; mit der angeordneten Maßregel hat es sich nicht auseinandergesetzt.
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