BGH - Beschluß vom 15.05.2001
4 StR 306/00
Normen:
StGB §§ 56, 69, 69a ; StPO § 318 S. 1;
Fundstellen:
BGHSt 47, 32
JR 2002, 113
JuS 2002, 89
NJW 2001, 3134
NZV 2001, 434
VersR 2001, 1438
Vorinstanzen:
SchlHOLG,

Berufungsbeschränkung auf Bewährung bei gleichzeitigem §§ 69, 69 a StGB

BGH, Beschluß vom 15.05.2001 - Aktenzeichen 4 StR 306/00

DRsp Nr. 2001/8311

Berufungsbeschränkung auf Bewährung bei gleichzeitigem §§ 69, 69 a StGB

»Wurde neben der Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung zugleich eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB angeordnet, so ist die Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung nur dann unwirksam, wenn sich der Beschwerdeführer gegen insoweit doppelrelevante Feststellungen wendet oder die Bewährungsentscheidung mit der Maßregelanordnung eng verbunden ist, so daß die entstehende Gesamtentscheidung möglicherweise nicht frei von inneren Widersprüchen bleiben würde.«

Normenkette:

StGB §§ 56, 69, 69a ; StPO § 318 S. 1;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Angeklagten u.a. wegen fahrlässigen Vollrauschs und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr (ohne Bewährung) verurteilt und angeordnet, daß ihm vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Der Angeklagte hat seine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch, und hier auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung, beschränkt. Das Landgericht hat das Rechtsmittel verworfen. In seinem Urteil hat es sich nur mit der Strafaussetzung zur Bewährung befaßt; mit der angeordneten Maßregel hat es sich nicht auseinandergesetzt.