BGH - Beschluss vom 10.06.2021
4 StR 30/21
Normen:
StGB § 21; StGB § 49; StGB § 64; StGB § 211; StGB § 222;
Fundstellen:
NStZ 2022, 93
NStZ-RR 2023, 165
StV 2022, 290
VRS 2021, 255
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 28.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ks 16/18

Beruhen der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit auf einer selbst zu verantwortenden Trunkenheit hinsichtlich Versagung der Strafrahmenverschiebung; Begründen der Gefährlichkeitsprognose für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

BGH, Beschluss vom 10.06.2021 - Aktenzeichen 4 StR 30/21

DRsp Nr. 2021/11588

Beruhen der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit auf einer selbst zu verantwortenden Trunkenheit hinsichtlich Versagung der Strafrahmenverschiebung; Begründen der Gefährlichkeitsprognose für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

1. Im Fall selbstverschuldeter Trunkenheit ist eine Strafmilderung nicht stets zu versagen. Vielmehr obliegt es dem Tatgericht zu bewerten, ob das Gewicht dieses Umstandes im konkreten Einzelfall hoch genug ist, um die aufgrund der erheblich verminderten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit verringerte Tatschuld aufzuwiegen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, wenn der Täter im Hinblick auf den Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt und einer hierdurch verursachten fahrlässigen Tötung - wie hier - im Zeitpunkt des Sich-Betrinkens nicht in Fahrbereitschaft war, sondern bis zuletzt davon ausging, abgeholt zu werden.2. Ein Hang im Sinne von § 64 StGB liegt vor bei einer chronischen, auf körperlicher Sucht beruhenden Abhängigkeit oder aufgrund einer eingewurzelten, auf psychische Disposition zurückzuführenden oder durch Übung erworbenen intensiven Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Für die Anordnung der Unterbringung muss ein solcher Hang sicher festgestellt sein, nicht ausreichend ist, dass sein Vorliegen möglich oder nur nicht auszuschließen ist.