BGH - Urteil vom 10.12.1998
III ZR 233/97
Normen:
GG Art. 14 ; NdsDenkmalschutzG § 7;
Fundstellen:
BGHR BauGB § 194 Denkmalschutz
BGHR GG vor Art. 1/enteignender Eingriff Denkmalschutz 1
BGHR GG vor Art. 1/enteignender Eingriff Entschädigung 5
BGHR Nds DenkmalschutzG § 7 Zumutbarkeit 1
BGHZ 140, 200
BRS 60, 754
BauR 1999, 488
DVBl 1999, 601
DÖV 1999, 344
MDR 1999, 411
NJW 1999, 938
NVwZ 1999, 453
UPR 1999, 265
VersR 1999, 571
VersR 1999, 722
WM 1999, 503
ZfBR 1999, 171
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Verden,

Beschädigung eines denkmalgeschützten Gebäudes durch Straßenbauarbeiten

BGH, Urteil vom 10.12.1998 - Aktenzeichen III ZR 233/97

DRsp Nr. 1999/1560

Beschädigung eines denkmalgeschützten Gebäudes durch Straßenbauarbeiten

»Zum Anspruch wegen enteignenden Eingriffs, wenn ein denkmalgeschütztes Gebäude durch Straßenbauarbeiten der öffentlichen Hand beschädigt worden ist.«

Normenkette:

GG Art. 14 ; NdsDenkmalschutzG § 7;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer eines Bauernhofs in der beklagten Gemeinde, zu dem ein im Jahre 1884 errichtetes denkmalgeschütztes landwirtschaftliches und Wohngebäude gehört. Die Beklagte ließ im Frühjahr 1993 in der am Grundstück des Klägers vorbeiführenden Straße Kanal- und Straßenbauarbeiten durchführen. Etwa sechs Wochen nach Beendigung dieser Arbeiten wurden zuvor nicht vorhandene größere Risse am Giebel des Gebäudes sowie eine Wölbung der Giebelwand festgestellt. Anfang Juli 1993 mußte der Giebel aufgrund einer entsprechenden Anordnung der Bauaufsichtsbehörde wegen Einsturzgefahr provisorisch abgestützt werden.

Der Landkreis V. gab dem Kläger durch Verwaltungsverfügung vom 12. Oktober 1994 auf, den Giebel unter Denkmalschutzgesichtspunkten wiederherzustellen. Diese Verfügung ist bestandskräftig, nachdem der Kläger seinen gegen sie erhobenen Widerspruch zurückgenommen hat.