BGH - Urteil vom 14.06.2018
III ZR 54/17
Normen:
BGB § 680; BGB § 839 Abs. 1 S. 1; GG Art. 34 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 219, 77
NZV 2019, 53
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 4/11
OLG Karlsruhe, vom 23.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 146/14

Beschränkung der Haftung wegen eines amtspflichtwidrigen Verhaltens eines zur Gefahrenabwehr handelnden Amtsträgers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (hier: eines Feuerwehrbeamten); Recht der Parteien auf schriftliche Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme im Wege der Einholung eines ausschließlich mündlich erstatteten Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen

BGH, Urteil vom 14.06.2018 - Aktenzeichen III ZR 54/17

DRsp Nr. 2019/1292

Beschränkung der Haftung wegen eines amtspflichtwidrigen Verhaltens eines zur Gefahrenabwehr handelnden Amtsträgers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (hier: eines Feuerwehrbeamten); Recht der Parteien auf schriftliche Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme im Wege der Einholung eines ausschließlich mündlich erstatteten Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen

BGB § 680 ZPO § 283 a) Die Haftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG wegen eines amtspflichtwidrigen Verhaltens eines zur Gefahrenabwehr handelnden Amtsträgers (hier: eines Feuerwehrbeamten) ist nicht entsprechend § 680 BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.b) Zum Recht der Parteien auf schriftliche Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme, wenn diese im Wege der Einholung eines ausschließlich mündlich erstatteten Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen erfolgt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 - VI ZR 275/08, NJW 2009, 2604).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 680; BGB § 839 Abs. 1 S. 1; GG Art. 34 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Tatbestand