BayObLG - Beschluß vom 24.11.1999
2 ObOWi 558/99
Normen:
StPO § 318 ; OWiG § 79 ; StVG § 24, § 25 Abs. 1 Satz 1; StVO § 41 Abs. 2, § 49 Abs. 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1999, 167
DAR 2000, 171
NStZ-RR 2000, 121
NZV 2000, 216
NZV 2000, 217
VRS 98, 288
VerkMitt 2000, 44

Beschränkung der Rechtsbeschwerde; Geschwindigkeitsüberschreitung mit defektem Tachometer

BayObLG, Beschluß vom 24.11.1999 - Aktenzeichen 2 ObOWi 558/99

DRsp Nr. 2000/1900

Beschränkung der Rechtsbeschwerde; Geschwindigkeitsüberschreitung mit defektem Tachometer

»1. Wird die Rechtsbeschwerde auf die Rechtsfolgenentscheidung beschränkt, so sind auch diejenigen Feststellungen des Tatrichters für den Senat bindend, die den Grad des Fahrlässigkeitsvorwurfs näher bestimmen.2. Die Kenntnis, dass der Tachometer des Fahrzeugs defekt ist, begründet eine besondere Pflicht, der Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit gesteigerte Aufmerksamkeit zu widmen. Es ist in einem derartigen Fall in der Regel grob fahrlässig, sich dem Verkehrsfluss anzupassen, wenn dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten wird.«

Normenkette:

StPO § 318 ; OWiG § 79 ; StVG § 24, § 25 Abs. 1 Satz 1; StVO § 41 Abs. 2, § 49 Abs. 3 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft zu einer Geldbuße von 400 DM. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde rügte die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie beanstandete, daß das Amtsgericht kein Fahrverbot verhängt habe. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

Gründe: