BayObLG - Beschluß vom 22.09.1998
2 ObOWi 450/98
Normen:
OWiG § 67 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1998, 161
DAR 1999, 34
DRsp IV(468)206c
NZV 1999, 51
VRS 96, 47

Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen

BayObLG, Beschluß vom 22.09.1998 - Aktenzeichen 2 ObOWi 450/98

DRsp Nr. 1999/377

Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen

»Eine Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen ist zulässig.«

Normenkette:

OWiG § 67 Abs. 2 ;

Sachverhalt:

Durch Bußgeldbescheid vom 16.9.1997 wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft von 80 km/h um 41 km/h eine Geldbuße von 200 DM festgesetzt und ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet.

Gegen diesen Bußgeldbescheid legte der Betroffene Einspruch ein, den er in der Hauptverhandlung vom 22.4.1998 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Das Amtsgericht sah davon ab, gegen den Betroffenen ein Fahrverbot anzuordnen und verhängte statt dessen eine (erhöhte) Geldbuße von 400 DM.

Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg.

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zu neuer Entscheidung über den Rechtsfolgenausspruch. Der Schuldspruch ist aufgrund der wirksamen Beschränkung des Einspruchs rechtskräftig.

1. Das Amtsgericht hat die in der Hauptverhandlung seitens des Betroffenen erklärte Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid zu Recht als wirksam angesehen.