Beschränkung des Rechtsmittels

Autor: Hans-Helmut Schaefer

Beschränkung wegen des Schuldspruchs

Das Rechtsmittel kann beschränkt werden. Einmal kann eine Beschränkung erfolgen wegen des Schuldspruchs samt Strafe unter Ausklammerung der Fahrerlaubnisentziehung. Da die Fahrerlaubnisentziehung aufgrund des inneren Zusammenhangs nicht getrennt werden kann von der auszuurteilenden Strafe und dem Schuldspruch (beispielsweise mangels Trunkenheitsfahrt liegt keine Ungeeignetheit vor), wird diese Art der Beschränkung von der Rechtsprechung nicht zugelassen (BGH, Urt. v. 11.10.1963 - 4 StR 343/63, VRS 25, 426; OLG Frankfurt, Urt. v. 27.02.2002 - 2 Ss 21/02, NZV 2002, 382).

Hinweis!

Gleiches gilt bei tatmehrheitlich begangenen Straftaten für die Beschränkung auf einen dieser Tatbestände unter Ausklammerung der Fahrerlaubnisentziehung. Aufgrund der Wechselwirkung von Straftatbestand, Strafe und Maßregel ist diese Beschränkung nicht zulässig.

Beschränkung auf den Strafausspruch