Revision

Autor: Hans-Helmut Schaefer

Aufhebung der Maßnahmen

Regelmäßig verweist das Revisionsgericht an das Vordergericht zurück, wenn es dessen Urteil beanstandet. Nur wenn keine weiteren Aufklärungen tatsächlicher Art nötig sind, kann das Revisionsgericht selber entscheiden. Dieses gilt auch für die Maßregel der Besserung und Sicherung, der Fahrerlaubnisentziehung (siehe § 354 Abs. 1 StPO). Umstritten ist, ob die Revisionsinstanz die Entziehung der Fahrerlaubnis durch Erreichen der vom letzten Instanzgericht festgesetzten Sperrfrist aufheben darf. Die wohl h.M. steht auf dem Standpunkt, dass der Zeitablauf bei nur zugunsten des Verurteilten eingelegter Revision nicht zur Aufhebung der Maßnahmen führen muss (OLG Koblenz, Beschl. v. 07.02.1986 - 1 Ws 90/86, VRS 71, 40; OLG Koblenz, Entsch. v. 05.06.1986 - 1 Ss 238/86, MDR 1986, 871).

Prognose