Autor: Hans-Helmut Schaefer |
Das Verbot der reformatio in peius (§§ 331 Abs. 3, 358 Abs. 2 StPO) gilt sowohl für die Fahrerlaubnisentziehung als auch für die Sperrfrist (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 04.11.1974 - 1 Ss 310/74, VRS 48, 425).
Das Verschlechterungsverbot schützt zunächst nur denjenigen, der das Rechtsmittel einlegt:
Legt der Verurteilte Rechtsmittel ein, so ist die Angelegenheit unproblematisch. |
Legt jedoch die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel ein, so ist ein weiterer Prüfungsgang nötig. |
Hinweis!Da die Staatsanwaltschaft sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Angeklagten Rechtsmittel einlegen kann, greift das Verschlechterungsverbot nur für den Fall, dass der Fall eintritt, in dem die Staatsanwaltschaft nur zugunsten des Betreffenden Rechtsmittel eingelegt hat. Der Rechtsmitteleinlegung als solcher ist die Zielrichtung nicht zu entnehmen. Diese ergibt sich aus der Begründung des Rechtsmittels. |
Während von der Entziehung der Fahrerlaubnis keine Ausnahmen gemacht werden können, kann eine Ausnahme nach bestimmten Kraftfahrzeugarten bei der zu verhängenden Sperrfrist (siehe § 69a Abs. 2 StGB) erfolgen. Ist nun der Urteilsausspruch erster Instanz fehlerhaft ergangen, in der Form, dass von der Entziehung der Fahrerlaubnis bereits bestimmte Fahrzeugarten ausgenommen wurden, so ist die Ansicht der Rechtsprechung in punkto des Verschlechterungsverbots geteilt:
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|