OLG Koblenz - Beschluss vom 17.10.2002
1 Ss 139/02
Normen:
StPO § 318 ; StGB § 60 § 69 § 44 ;

Beschränkung; Revision; Revisionsbeschränkung; Rechtsfolgenausspruch; fehlerhafte Beweiswürdigung; Absehen von Strafe; Täter-Opfer-Beziehung; Entziehung der Fahrerlaubnis; Absehen; Fehlerhaftigkeit; körperlicher Eignungsmangel; Fahrverbot

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.10.2002 - Aktenzeichen 1 Ss 139/02

DRsp Nr. 2002/17392

Beschränkung; Revision; Revisionsbeschränkung; Rechtsfolgenausspruch; fehlerhafte Beweiswürdigung; Absehen von Strafe; Täter-Opfer-Beziehung; Entziehung der Fahrerlaubnis; Absehen; Fehlerhaftigkeit; körperlicher Eignungsmangel; Fahrverbot

»1. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil steht der Wirksamkeit einer Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch nicht entgegen. 2. Bei einem Absehen von Strafe muss im Urteil zunächst unter Berücksichtigung aller Zumessungsgesichtspunkte bestimmt werden, in welchem Rahmen sich die Strafe bewegt hätte. 3. Eine enge Täter-Opfer-Beziehung reicht für sich allein noch nicht aus, ein Absehen von Strafe zu rechtfertigen; entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung ihrer näheren Umstände einschließlich der Tatfolgen. 4. Drängt sich die Annahme eines bestimmten Eignungsmangels des Angeklagten auf, ist es rechtsfehlerhaft, die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen. 5. Die Anordnung eines Fahrverbots setzt als Nebenstrafe voraus, dass der Täter zu Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden ist; bei einem Absehen von Strafe ist die Anordnung unzulässig.«

Normenkette:

StPO § 318 ; StGB § 60 § 69 § 44 ;

Gründe:

I.