BVerwG - Beschluss vom 18.02.2002
3 B 149.01
Normen:
GG Art. 20 (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) ; VwGO § 133 ;
Fundstellen:
DVBl 2002, 1561
NJW 2002, 2122
NZV 2002, 285
VRS 102, 313
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 14.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Bf 429/00
VG Hamburg, vom 29.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 VG 268/2000

Beschwer, materielle - als Zulässigkeitsvoraussetzung für Nichtzulassungsbeschwerde; materielle Beschwer; Nichtzulassungsbeschwerde, materielle Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung; Abschleppmaßnahmen nach Landesrecht; Landesrecht, Abschlepp-Maßnahme nach - und Einfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Einfluss des -es auf Abschleppmaßnahmen nach Landesrecht; Mobiltelefon, Angabe des -s sowie der Adresse und Einfluss auf rechtmäßige Abschleppmaßnahme

BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 - Aktenzeichen 3 B 149.01

DRsp Nr. 2006/8202

Beschwer, materielle - als Zulässigkeitsvoraussetzung für Nichtzulassungsbeschwerde; materielle Beschwer; Nichtzulassungsbeschwerde, materielle Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung; Abschleppmaßnahmen nach Landesrecht; Landesrecht, Abschlepp-Maßnahme nach - und Einfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Einfluss des -es auf Abschleppmaßnahmen nach Landesrecht; Mobiltelefon, Angabe des -s sowie der Adresse und Einfluss auf rechtmäßige Abschleppmaßnahme

»1. Ein Beklagter, dessen Klageabweisungsantrag in vollem Umfang entsprochen worden ist, ist nicht materiell beschwert und darf nicht mit Blick auf ihm nachteilige Urteilsgründe mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgehen (Fortführung ständiger Rechtsprechung; vgl. BVerwGE 17, 352). 2. Zum Einfluss des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf Abschleppmaßnahmen, die auf nicht revisibles Landesrecht gestützt sind (Bestätigung von BVerwGE 90, 189 >193<).«

Normenkette:

GG Art. 20 (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) ; VwGO § 133 ;

Gründe:

I.