BayObLG - Beschluß vom 05.02.1998
2Z BR 140/97
Normen:
BGB § 273 § 861 § 862 § 865 ; WEG § 14 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)317a-b
WuM 1998, 561
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 2292/97
AG München UR II 421/96 ,

Besitzansprüche eines Wohnungseigentümers gegenüber anderen Wohnungseigentümern hinsichtlich seines Sondereigentums und seines Teils des Gemeinschaftseigentums

BayObLG, Beschluß vom 05.02.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 140/97

DRsp Nr. 1998/4846

Besitzansprüche eines Wohnungseigentümers gegenüber anderen Wohnungseigentümern hinsichtlich seines Sondereigentums und seines Teils des Gemeinschaftseigentums

»1. Ein Wohnungseigentümer kann als Teilbesitzer gegenüber anderen Wohnungseigentümern hinsichtlich seines Sondereigentums und des Teils des Gemeinschaftseigentums, an dem ihm ein Sondernutzungsrecht eingeräumt ist, Besitzschutzansprüche geltend machen.2. Gegenüber dem Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Nutzung seines Wohnungseigentums (hier: Kraftfahrzeugstellplatz in einer Doppelgarage) kann ein anderer Wohnungseigentümer ein auf die Beseitigung einer baulichen Veränderung gestütztes Zurückbehaltungsrecht grundsätzlich nicht geltend machen.«

Normenkette:

BGB § 273 § 861 § 862 § 865 ; WEG § 14 Nr. 1, 2 ;

Gründe: