FG Niedersachsen - Beschluss vom 30.01.2008
14 V 391/07
Normen:
KraftStG § 2 Abs. 2b ; KraftStG § 8 Nr. 2 ; KraftStG § 23 Abs. 6a ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1155

Besteuerung von Wohnmobilen - Besteuerung eines unechten Wohnmobils nach Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO

FG Niedersachsen, Beschluss vom 30.01.2008 - Aktenzeichen 14 V 391/07

DRsp Nr. 2008/13143

Besteuerung von Wohnmobilen - Besteuerung eines unechten Wohnmobils nach Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO

1. Die Besteuerung von Wohnmobilen durch das KraftStG n.F. ab 1.1.2006 ist verfassungsgemäß. 2. In der Neuregelung liegt keine unzulässige Rückwirkung, weil die Sonderregelung für Wohnmobile gegenüber der nach Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO entstandenen Rechtslage keine Verschlechterung darstellt, da die nunmehr grds. nach Gewicht und Schadstoffklassen zu bemessene Kfz-Steuer für "echte" Wohnmobile gegenüber der für Pkw geltenden Hubraum-Besteuerung regelmäßig zu einer niedrigeren Kfz-Steuer führt. 3. Die Einstufung eines ehemals als Wohnmobil besteuerten Fahrzeugs, das den Anforderungen an ein Wohnmobil neuen Rechts (§ 2 Abs. 2b KraftStG) nicht entspricht, als Pkw, ist nach Wegfall des § 23 Abs. 6a KraftStG nicht ernstlich zweifelhaft.

Normenkette:

KraftStG § 2 Abs. 2b ; KraftStG § 8 Nr. 2 ; KraftStG § 23 Abs. 6a ;

Tatbestand: