BayObLG - Beschluss vom 14.09.2000
5 St RR 154/00
Normen:
StPO § 318 § 327 ; StGB § 20 § 21 ;
Fundstellen:
VRS 99, 420

Bestimmung der höchstmöglichen BAK zur Tatzeit; Prüfung der Schuldfähigkeit

BayObLG, Beschluss vom 14.09.2000 - Aktenzeichen 5 St RR 154/00

DRsp Nr. 2005/14934

Bestimmung der höchstmöglichen BAK zur Tatzeit; Prüfung der Schuldfähigkeit

»1. Der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" gebietet, im Bereich zwischen dem theoretisch höchsten und dem niedrigsten Wert die höchstmögliche Tatzeit-Blutalkoholkonzentration zu bestimmen, wenn der Tatrichter Trinkmengenangaben des Angeklagten als nicht widerlegt ansieht, sich aber auch nicht davon zu überzeugen vermag, daß diese zu dem errechneten Maximalwert geführt haben.2. Prüft das Erstgericht den Ausschluß der strafrechtlichen Schuldfähigkeit des Angeklagten überhaupt nicht rechtsfehlerfrei, so daß sich das Berufungsgericht erstmals mit der Schuldfähigkeit des Angeklagten befassen muß, läßt sich im Berufungsverfahren die Prüfung der nur die Rechtsfolgen betreffenden erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nicht von der Prüfung des den Schuldspruch betreffenden völligen Ausschlusses der Schuldfähigkeit trennen.«

Normenkette:

StPO § 318 § 327 ; StGB § 20 § 21 ;

Gründe:

I.