Bestimmung des gemeinsamen zuständigen Gerichts in einer Straßenverkehrsunfallsache
BGH, Beschluß vom 03.03.1983 - Aktenzeichen I ARZ 682/82
DRsp Nr. 1994/4730
Bestimmung des gemeinsamen zuständigen Gerichts in einer Straßenverkehrsunfallsache
Der besondere Gerichtsstand des § 32ZPO bzw. § 20StVG ist auch für den Direktanspruch des Geschädigten nach § 3 Nr. 1 PflVG begründet, so daß für die Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO kein Raum ist.