OLG Celle - Beschluss vom 09.09.2003
13 W 83/03
Normen:
ZPO § 91A ; UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2004, 129
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 21.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 49/02

Bestimmung des örtlich relevanten Marktes nach UWG - Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch strafbewehrte Unterlassungserklärung

OLG Celle, Beschluss vom 09.09.2003 - Aktenzeichen 13 W 83/03

DRsp Nr. 2003/15790

Bestimmung des örtlich relevanten Marktes nach UWG - Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch strafbewehrte Unterlassungserklärung

»1. Zur Bestimmung des örtlich relevanten Marktes im Sinn des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG beim Verkauf neuer Pkw. 2. Zur Frage, wann die einem Dritten gegenüber abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr beseitigt. 3. Versäumt es der wettbewerbswidrig Handelnde, den ihn abmahnenden Verband darüber aufzuklären, dass er wegen der beanstandeten Handlung bereits einem Dritten gegenüber eine - die Wiederholungsgefahr beseitigende - strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat, erhebt der Verband dann Unterlassungsklage, und erklären die Parteien wegen des Wegfalls der Widerholungsgefahr den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, so sind die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO dem in Anspruch genommenen Verletzer aufzuerlegen.«

Normenkette:

ZPO § 91A ; UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

I.

Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits im Ergebnis zu Recht gemäß § 91 a ZPO der Beklagten auferlegt. Denn die Beklagte hat zur Klageerhebung Anlass gegeben.

1. Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG.