BGH - Urteil vom 05.07.1988
VI ZR 299/87
Normen:
RVO §§ 636, 637 ;
Fundstellen:
BB 1988, 1629, 2061
BB 1988, 2061
BGHR BGB § 844 Abs. 2 Unterhaltsanspruch 1
BGHR RVO § 637 Abs. 1 Betriebsangehöriger 1
DB 1988, 2456
DRsp I(147)245e
FamRZ 1988, 1030
MDR 1988, 1047
NJW-RR 1988, 1238
VRS 75, 416
VersR 1988, 1166
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München II,

Betriebsangehörigkeit eines als Subunternehmer tätigen LKW-Fahrers; Umfang des Schadensersatzes wegen Körperverletzung

BGH, Urteil vom 05.07.1988 - Aktenzeichen VI ZR 299/87

DRsp Nr. 1992/2392

Betriebsangehörigkeit eines als Subunternehmer tätigen LKW-Fahrers; Umfang des Schadensersatzes wegen Körperverletzung

»a) Ein LKW-Fahrer, dessen Arbeitgeber sich als Subunternehmer zur Durchführung von transportleistungen auf einer Baustelle verpflichtet hat, wird nicht schon dadurch i.S. von § 637 Abs. 1 RVO zum Betriebsangehörigen des Betriebs des Generalunternehmers, daß er bei seinen Transportfahrten auf der Baustelle dessen Weisungen zu beachten hat. b) Für die Höhe des Anspruchs aus § 844 Abs. 2 BGB kommt es allein auf den gesetzlich geschuldeten und nicht auf den tatsächlich gewährten Unterhalt des Getöteten an (Bestätigung der Senatsurteile vom 28. April 1970 - VI ZR 211/68 - VersR 1970, 617 und vom 4. November 1975 - VI ZR 217/73 - VersR 1976, 291).«

Normenkette:

RVO §§ 636, 637 ;

Tatbestand: