OLG Brandenburg - Urteil vom 17.01.2008
12 U 166/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 29.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 276/06

Betriebsgefahr nach § 7 Abs. 1 StVG auch bei mittelbarer Unfallbeteiligung - Starker Bremsvorgang im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2008 - Aktenzeichen 12 U 166/07

DRsp Nr. 2008/3576

Betriebsgefahr nach § 7 Abs. 1 StVG auch bei mittelbarer Unfallbeteiligung - Starker Bremsvorgang im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO

Haftungsverteilung bei Sturz eines Motorradfahrers aufgrund starken Bremsens eines drei Positionen vor ihm fahrenden Fahrzeugführers; Betriebsgefahr nach § 7 Abs. 1 StVG auch bei mittelbarer Unfallbeteiligung - Starker Bremsvorgang im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO) 1. Stürzt ein Motorradfahrer, weil er infolge Unachtsamkeit auf das Bremsmanöver eines drei Positionen vor ihm fahrenden Fahrzeugführers überreagiert, so trägt er die alleinige Haftung. 2. Die Realisierung der Betriebsgefahr nach § 7 Abs. 1 StVG liegt auch vor, wenn der Unfall zwar unmittelbar durch das Verhalten des Verletzten oder eines Dritten ausgelöst wurde, aber in zurechenbarer Weise durch das Kraftfahrzeug mit veranlasst wurde, beispielsweise bei einem Ausweichmanöver. 3. Ein starkes Abbremsen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO liegt nur bei einem Bremsvorgang vor, der über das Maß eines normalen Bremsmanövers deutlich hinausgeht, da grundsätzlich im Verkehr mit dem plötzlichen Bremsen des Vordermannes gerechnet werden muss.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 4 Abs. 1;

Entscheidungsgründe:

1.