OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.01.2003
1 U 99/02
Normen:
StVG § 7 ; StVG § 17 ; StVG § 18 ; BGB § 823 ; PflVG § 3 Nr. 1 ; StVO § 7 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 08.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 195/00

Beweis des ersten Anscheins bei einem Auffahrunfall nach Spurwechsel

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2003 - Aktenzeichen 1 U 99/02

DRsp Nr. 2004/13958

Beweis des ersten Anscheins bei einem Auffahrunfall nach Spurwechsel

Für den gegen den Auffahrenden sprechenden Beweis des ersten Anscheins bei einem Auffahrunfall ist mangels eines typischen Geschehensablaufes kein Raum, wenn der Vordermann in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen einen Fahrstreifenwechsel begangen hat.

Normenkette:

StVG § 7 ; StVG § 17 ; StVG § 18 ; BGB § 823 ; PflVG § 3 Nr. 1 ; StVO § 7 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger kann Ersatz der ihm durch den Verkehrsunfall vom 20.10.1999 in Düsseldorf entstandenen Schäden von den Beklagten gemäß §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, 3 Nr. 1 PflVG verlangen. Gegen den Beklagten zu 2) spricht nämlich als Spurwechsler der Anschein schuldhafter Unfallverursachung, den er nicht zu entkräften vermocht hat. Demgegenüber lässt sich ein Verschulden der Ehefrau des Klägers nicht feststellen. Dies führt im Rahmen der nach § 17 StVG gebotenen Abwägung zur vollen Einstandspflicht der Beklagten.

II.

1.