I.
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger kann Ersatz der ihm durch den Verkehrsunfall vom 20.10.1999 in Düsseldorf entstandenen Schäden von den Beklagten gemäß §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, 3 Nr. 1 PflVG verlangen. Gegen den Beklagten zu 2) spricht nämlich als Spurwechsler der Anschein schuldhafter Unfallverursachung, den er nicht zu entkräften vermocht hat. Demgegenüber lässt sich ein Verschulden der Ehefrau des Klägers nicht feststellen. Dies führt im Rahmen der nach § 17 StVG gebotenen Abwägung zur vollen Einstandspflicht der Beklagten.
II.
1.
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