I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten im Zusammenhang mit einem Rahmenvertrag vom 27.12.2002 auf Zahlung verschiedener Aufwendungen in Anspruch. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind allein Aufwendungen, die die Klägerin wegen der Rückgabe eines dem Beklagten zur Verfügung gestellten PKW BMW 316 i in - so behauptet sie - beschädigtem Zustand gehabt haben will.
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