OLG Brandenburg - Urteil vom 20.02.2008
4 U 100/07
Normen:
ZPO § 287 ; ZPO § 296 ; ZPO § 296a ; BGB § 538 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 16.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 576/05

Beweis für das Vorliegen von Beschädigungen im Zeitpunkt der Rücknahme eines geleasten PKWs bei Nichtvorliegen eines Rücknahmeprotokolls

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.02.2008 - Aktenzeichen 4 U 100/07

DRsp Nr. 2008/5526

Beweis für das Vorliegen von Beschädigungen im Zeitpunkt der Rücknahme eines geleasten PKWs bei Nichtvorliegen eines Rücknahmeprotokolls

Zwar kann die Nichterwähnung von Beschädigungen einer Mietsache in einem Übergabeprotokoll u.U. für den Vermieter negative Konsequenzen haben bis hinzu einer Auslegung als negatives Schuldanerkenntnis, dass andere als die erwähnten Beschädigungen nicht vorliegen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Erstellung eines Übergabeprotokolls für die Parteien eines Mietvertrages lediglich sinnvoll und zweckmäßig ist, um spätere Beweisschwierigkeiten zu vermeiden. Besteht keine der Vertragsparteien auf der Erstellung eines Übernahmeprotokolls, verbleibt es dabei, dass der Vermieter lediglich das Vorhandensein der behaupteten Beschädigungen beweisen muss.

Normenkette:

ZPO § 287 ; ZPO § 296 ; ZPO § 296a ; BGB § 538 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten im Zusammenhang mit einem Rahmenvertrag vom 27.12.2002 auf Zahlung verschiedener Aufwendungen in Anspruch. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind allein Aufwendungen, die die Klägerin wegen der Rückgabe eines dem Beklagten zur Verfügung gestellten PKW BMW 316 i in - so behauptet sie - beschädigtem Zustand gehabt haben will.