OLG Hamm - Beschluss vom 02.07.2002
3 Ss OWi 159/02
Normen:
OWiG § 77 ; StPO § 229 § 344 ;

Beweisantrag, Ablehnung, Verspätung, Aussetzung der Hauptverhandlung; Unterbrechung, OWi-Verfahren, Begründung der Verfahrensrüge

OLG Hamm, Beschluss vom 02.07.2002 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 159/02

DRsp Nr. 2002/13398

Beweisantrag, Ablehnung, Verspätung, Aussetzung der Hauptverhandlung; Unterbrechung, OWi-Verfahren, Begründung der Verfahrensrüge

»Der Ablehnungsgrund der verspäteten Antragstellung gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG setzt voraus, dass die beantragte Beweiserhebung zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung führen müsste.«

Normenkette:

OWiG § 77 ; StPO § 229 § 344 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht Herford hat durch Urteil vom 04.12.2001 die Betroffene wegen Führen eines PKWs ohne Anlegen des vorgeschriebenen Sicherheitsgurts (§ 21 a StVO) zu einer Geldbuße von 60,- DM verurteilt. Das Amtsgericht hat seine Über zeugung davon, dass die Betroffene gegen § 21 a Abs. 1 StVO verstoßen hat, auf die Aussage des Polizeibeamten POM Böker gestützt. In den Urteilsgründen heißt es im Anschluss an die Beweiswürdigung:

"Weitere Zeugen waren nicht zu hören. Der Verteidiger hat im Termin am 04.12.2001 zwar weitere Zeugen genannt für die Behauptung, dass die Betroffene am Tag des Vorfalls ordnungsgemäß während der Fahrt angegurtet war. Eine Vernehmung der Zeugen hätte zur Aussetzung der Hauptverhandlung geführt. Die Zeugen hätten auch rechtzeitig vor der Hauptverhandlung benannt werden können. In Anbetracht auch der Bedeutung der Sache war die weitere Beweiserhebung nicht angezeigt."