KG - Beschluss vom 12.04.2018
25 U 148/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 45 O 88/15

Beweisanzeichen für eingestelltes Unfallgeschehen

KG, Beschluss vom 12.04.2018 - Aktenzeichen 25 U 148/17

DRsp Nr. 2018/7043

Beweisanzeichen für eingestelltes Unfallgeschehen

Zu den Indizien, die in ihrer Gesamtschau die Feststellung eines gestellten Unfalls rechtfertigen.

Für einen gestellten Unfall ist typisch, dass er an einer Stelle und zu einer Zeit stattgefunden haben soll, die nicht unbedingt Zeugen erwarten ließen und dass es dementsprechend auch keine unabhängigen Zeugen gibt. Weitere Indizien sind, dass ein höherwertiges Fahrzeug mit hoher Laufleistung geschädigt wurde, dass durch eine auffällige Anzahl von Unfällen vorgeschädigt war und erst 3 Wochen vor dem behaupteten Unfall auf den Geschädigten zugelassen wurde und dass auf Gutachtenbasis abgerechnet wurde.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286;

Gründe:

1.