KG - Urteil vom 07.10.2002
12 U 41/01
Normen:
StVG § 17 Abs. 1 ; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1 § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 557
KGReport-Berlin 2003, 3
MDR 2003, 507
NZV 2003, 89
VRS 103, 403
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 476/99

Beweisführung und Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

KG, Urteil vom 07.10.2002 - Aktenzeichen 12 U 41/01

DRsp Nr. 2004/19369

Beweisführung und Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

»1. Kommt es in unmittelbarem örtlichen und zeitlichem Zusammenhang mit dem Linksabbiegen/Wenden zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers/Wendenden (KG VM 1998, 34 Nr. 43; st. Rspr.).2. Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten des Linksabbiegers/Wendenden haftet dieser im Falle der Kollision mit einem ordnungsgemäß überholenden Kfz grundsätzlich allein, wobei die Betriebsgefahr des Kfz des Überholers zurücktritt (Senat NJW-RR 1987, 1251; st. Rspr.).3. Der Fahrtrichtungsanzeiger ist dann "rechtzeitig" i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 1 StVO betätigt, wenn sich der Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann: maßgeblich dafür ist weniger die Entfernung vom Abbiegepunkt als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit (z.B. bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 30 km/h reichen 5 sec, also 41,5 m, vor dem Abbiegen aus, BGH VRS 25, 264).