OLG Brandenburg - Urteil vom 14.05.2008
13 U 34/06
Normen:
ZPO § 286 Abs. 1 ; AKB § 12 Abs. 1 Buchst. b ; VVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 13.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 55/03

Beweislast des Versicherungsnehmer bei Fahrzeugverlust im Ausland durch Raubüberfall - Vorlage einer gefälschten polizeilichen Anzeige

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.05.2008 - Aktenzeichen 13 U 34/06

DRsp Nr. 2008/12385

Beweislast des Versicherungsnehmer bei Fahrzeugverlust im Ausland durch Raubüberfall - Vorlage einer gefälschten polizeilichen Anzeige

Im Fall des Fahrzeugdiebstahls oder Verlust des Fahrzeuges durch Raub kommt dem Versicherungsnehmer eine Beweiserleichterung zugute, so dass er nur das äußere Bild des Versicherungsfalles anhand plausibler Umstände darlegen muss. Gelingt es der Versicherung, konkrete Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung des äußeren Bildes eines Diebstahls sprechen, muss der Versicherungsnehmer den Vollbeweis führen. Das ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer bei einem im Ausland gestohlenen Fahrzeug eine gefälschte Polizeianzeige vorgelegt hat.

Normenkette:

ZPO § 286 Abs. 1 ; AKB § 12 Abs. 1 Buchst. b ; VVG § 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.