OLG Thüringen - Urteil vom 05.12.2001
4 U 231/00
Normen:
BGB § 823 ; StVG §§ 7 18 ;
Fundstellen:
OLGReport-Jena 2002, 199
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 14.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 966/99

Beweislastverteilung - Einwilligung in einen Verkehrsunfall

OLG Thüringen, Urteil vom 05.12.2001 - Aktenzeichen 4 U 231/00

DRsp Nr. 2003/6948

Beweislastverteilung - Einwilligung in einen Verkehrsunfall

Zur Beweislast bei Anzeichen für einen gestellten Verkehrsunfall.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVG §§ 7 18 ;

Tatbestand:

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Entscheidung des Landgerichtes Erfurt ist im Ergebnis zuzustimmen. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich insbesondere nicht aus § 823 BGB oder §§ 7, 18 StVG. Dem Kläger ist kein ersatzfähiges Unrecht geschehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senates unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles fest, dass der Kläger in eine Beschädigung seines Fahrzeuges wirksam eingewilligt hat.