Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Entscheidung des Landgerichtes Erfurt ist im Ergebnis zuzustimmen. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich insbesondere nicht aus § 823 BGB oder §§ 7, 18 StVG. Dem Kläger ist kein ersatzfähiges Unrecht geschehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senates unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles fest, dass der Kläger in eine Beschädigung seines Fahrzeuges wirksam eingewilligt hat.
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