OLG Hamm - Beschluss vom 02.12.2008
4 Ss 466/08
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; StGB § 20; StGB § 315c; StGB § 323a; StPO § 81a;
Fundstellen:
DAR 2009, 280
NStZ-RR 2009, 185

Beweisverwertungsverbot bei einer wegen Gefahr im Verzug unter Hinanstellung des Richtervorbehalts angeordneten Blutentnahme; Unvollständige Beweiswürdigung zur konkreten Gefährdung im Rahmen des § 315c StGB

OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.2008 - Aktenzeichen 4 Ss 466/08

DRsp Nr. 2009/3951

Beweisverwertungsverbot bei einer wegen Gefahr im Verzug unter Hinanstellung des Richtervorbehalts angeordneten Blutentnahme; Unvollständige Beweiswürdigung zur konkreten Gefährdung im Rahmen des § 315c StGB

1. »Auch wenn eine Blutentnahme ohne das Vorliegen von "Gefahr im Verzug" nicht von einem Richter angeordnet worden ist, entsteht kein Beweisverwertungsverbot.« 2. Hat der Tatrichter lediglich festgestellt, dass der Angeklagte gegen das stehende Taxi des Zeugen gefahren ist und dieses "vorne links beschädigt" habe, lässt dieser Geschehensablauf die Schlussfolgerung auf eine konkrete Gefährdung des Zeugen und seines Fahrgastes jedenfalls nicht ohne weiteres zu, da Angaben zur Geschwindigkeit oder zur Wucht des Aufpralls fehlen, weshalb eine konkrete Gefährdung dieser beiden Personen daher nicht nachvollziehbar aus dem Beweisergebnis hergeleitet ist.

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafrichterabteilung des Amtsgerichts Münster zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; StGB § 20; StGB § 315c; StGB § 323a; StPO § 81a;

Gründe:

I.