OLG Brandenburg - Urteil vom 26.06.2008
12 U 153/07
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; PflVG § 3 Nr. 1; StVG § 11 S. 2; StVG § 7; StVO § 2 Abs. 1; StVO § 25 Abs. 1 S. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 20.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 155/06

Beweiswürdigung - Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch nach einem Verkehrsunfall; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.06.2008 - Aktenzeichen 12 U 153/07

DRsp Nr. 2008/15357

Beweiswürdigung - Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch nach einem Verkehrsunfall; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Behauptet der Schädiger, der Geschädigte habe unzulässiger Weise den Gehweg benutzt, ist er hierfür in vollem Umfang beweispflichtig; verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten. 2. 7500 EUR Schmerzensgeld für einen Mann, der bei einem Verkehrsunfall folgende Verletzungen erlitt: Traumatische Milzruptur mit linksseitiger Thorax-Bauchwandkontusion, Nierenkontusion links sowie eine Schlüsselbeinfraktur rechts. 17 Tage stationäre Behandlung mit Entfernung der Milz.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; PflVG § 3 Nr. 1; StVG § 11 S. 2; StVG § 7; StVO § 2 Abs. 1; StVO § 25 Abs. 1 S. 1; ZPO § 286;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. den §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.

1.