BGH - Beschluss vom 30.01.2008
IV ZR 18/07
Normen:
ZPO § 286 ;
Fundstellen:
VersR 2008, 776
zfs 2008, 456
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 20.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 66/06
LG Potsdam, vom 26.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 4/06

Beweiswürdigung bei angeblicher Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls in der Fahrzeugversicherung

BGH, Beschluss vom 30.01.2008 - Aktenzeichen IV ZR 18/07

DRsp Nr. 2008/8721

Beweiswürdigung bei angeblicher Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls in der Fahrzeugversicherung

Die Tatsache, dass ein hochwertiges Fahrzeug vor dem behaupteten Eintritt des Versicherungsfalls zum Verkauf angeboten worden ist, dass die Verkaufsabsicht möglicherweise durch das Prozessverhalten verschleiert worden ist und dass ein Sohn der Eigentümerin in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, vermögen weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit Zweifel an der Darstellung des Versicherungsnehmers, das Fahrzeug sei gestohlen worden, zu begründen.

Normenkette:

ZPO § 286 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, die im Jahre 2003 in der Lotterie einen Pkw Audi A4 Cabrio 2.4 gewonnen und das Fahrzeug bei der Beklagten versichert hatte, verlangt wegen angeblicher Entwendung am 7. November 2005 die Versicherungsleistung.

Sie behauptet, das überwiegend von ihrem Sohn und dessen Lebensgefährtin genutzte Fahrzeug sei in der verschlossenen Garage des Hauses der Lebensgefährtin abgestellt gewesen. Ihr Sohn und seine Lebensgefährtin seien zusammen mit deren Freundin in deren Wagen während des 7. November 2005 unterwegs gewesen. Als sie gegen 20.00 Uhr zurückgekommen seien, habe das Garagentor offen gestanden; der Audi sei nicht mehr an seinem Platz gewesen. Außerdem sei in das Haus eingebrochen und dabei u.a. ein Schlüssel für dieses Fahrzeug entwendet worden.