OLG Karlsruhe - Beschluss vom 19.04.2021
1 Rv 37 Ss 105/21
Normen:
StGB § 69 Abs. 1; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 09.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Js 4777/19
AG Pforzheim, - Vorinstanzaktenzeichen 86 Js 4777/19

Beweiswürdigung der Aussage gegen AussageKeine Aussage gegen Aussage bei zwei Zeugen ohne Nachweis einer AbspracheVerurteilung wegen illegalem Autorennen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.04.2021 - Aktenzeichen 1 Rv 37 Ss 105/21

DRsp Nr. 2022/14202

Beweiswürdigung der "Aussage gegen Aussage" Keine "Aussage gegen Aussage" bei zwei Zeugen ohne Nachweis einer Absprache Verurteilung wegen illegalem Autorennen

Die Regeln für die Beweiswürdigung "Aussage gegen Aussage" wegen des Vorwurfs eines illegalen Autorennens finden keine Anwendung, wenn zwei in einem Lager stehende Aussagen den Angeklagten belasten, es aber keine Anhaltspunkte für Absprachen gibt.

Tenor

1.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - auswärtige Strafkammern Pforzheim vom 09. Oktober 2020 (171 Ns 86 Js 4777119) werden auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, die den Angeklagten und ihren Verteidigern Gelegenheit zur Gegenäußerung gegeben hat, einstimmig als unbegründet verworfen.

2.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zutragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 1; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 473 Abs. 1;

Gründe