BGH - Urteil vom 01.03.2018
4 StR 158/17
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2a; JGG § 1 Abs. 1; JGG § 17 Abs. 2 S. 1; JGG § 31 Abs. 2 S. 1; JGG § 31 Abs. 3; JGG § 105 Abs. 1; JGG § 105 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2018, 377
DAR 2018, 666
JZ 2018, 577
NStZ 2018, 460
StV 2018, 423
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 01.12.2016

Beweiswürdigung für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes oder einer bewussten Fahrlässigkeit i.R.d. Tötung eines Menschen aufgrund von riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr (hier: Raser)

BGH, Urteil vom 01.03.2018 - Aktenzeichen 4 StR 158/17

DRsp Nr. 2018/4291

Beweiswürdigung für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes oder einer bewussten Fahrlässigkeit i.R.d. Tötung eines Menschen aufgrund von riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr (hier: "Raser")

Zwar gibt es keine Regel, wonach es einem Tötungsvorsatz entgegensteht, dass mit der Vornahme einer fremdgefährdenden Handlung auch eine Eigengefährdung einhergeht. Bei verkehrswidrigen Autorennen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, kann aber eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafür sprechen, dass er auf einen guten Ausgang vertraut hat. Dementsprechend muss sich der Tatrichter beim Vorliegen einer solchen Konstellation einzelfallbezogen damit auseinandersetzen, ob und in welchem Umfang aus Sicht des Täters aufgrund seines Verhaltens eine Gefahr für seine eigene körperliche Integrität drohte.

Tenor

1.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Dezember 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte im Fall II. 2 der Urteilsgründe verurteilt worden ist;

b)

im Rechtsfolgenausspruch.

2.

Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

3. 4.