OLG Dresden - Beschluss vom 15.04.2024
4 U 2022/23
Normen:
VVG § 28 Abs. 4; AUB 2000 Nr. 5.1.1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 295/22

Bewusstseinsstörung; Obliegenheitsverletzung; Arglist; Belehrungsmangel

OLG Dresden, Beschluss vom 15.04.2024 - Aktenzeichen 4 U 2022/23

DRsp Nr. 2024/6398

Bewusstseinsstörung; Obliegenheitsverletzung; Arglist; Belehrungsmangel

1. Allein aus einem Sturzereignis lässt sich bei einer Blutalkoholkonzentration unterhalb von zwei Promille noch nicht auf eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung schließen, maßgebend ist vielmehr eine fallbezogene Betrachtungsweise der Gesamtumstände. 2. Verneint der Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung Fragen zum Alkoholkonsum des Versicherten, für den er Leistungen beansprucht, ohne sich vorher diesbezüglich zu erkundigen, kann dies als Behauptung "in Blaue hinein" eine vorsätzlich Obliegenheitsverletzung darstellen. 3. Für eine arglistige Täuschung kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer bei Antragstellung über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung hinreichend belehrt wurde.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.04.2024 wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Verfahren auf 25.704,- EUR festzusetzen.

Normenkette:

VVG § 28 Abs. 4; AUB 2000 Nr. 5.1.1;

Gründe

I.