Der Angekl. fuhr mit dem Pkw, in dem sich Ä gegen ihren Willen Ä auch die Zeugin C. befand, mit hoher Geschwindigkeit von N. nach A., obwohl er infolge Alkoholgenusses absolut fahruntüchtig war. Hierbei stieß er gegen eine Leitplanke, fuhr auf ein anderes Kraftfahrzeug zu dicht auf und überholte trotz Gegenverkehrs. An einer Kreuzung konnte ein Zusammenstoß mit einem vorfahrtsberechtigten Pkw nur deshalb vermieden werden, weil dessen Fahrer, der Zeuge H., auf sein Vorfahrtsrecht verzichtete.
Nach Ansicht des Senats rechtfertigen diese Feststellungen die Verurteilung des Angekl. wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs. Sowohl der Zeuge H. als auch die Zeugin C. seien im Sinne von § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB konkret gefährdet worden.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|