BGH vom 20.10.1988
4 StR 335/88
Normen:
StGB § 315 c Abs.1 Nr.1 a;
Fundstellen:
DAR 1989, 32
DRsp III(336)266b-c
MDR 1989, 173
NJW 1985, 1227
VRS 76, 194

BGH - 20.10.1988 (4 StR 335/88) - DRsp Nr. 1992/2264

BGH, vom 20.10.1988 - Aktenzeichen 4 StR 335/88

DRsp Nr. 1992/2264

Teilnahme eines infolge Alkoholgenusses fahruntüchtigen Kraftfahrzeugfahrers am Straßenverkehr (Abs. 1 Nr. 1 a): (b) Wertung konkreter Gefährdung mehrerer Personen Ä auch in verschiedenen Gefahrensituationen Ä bei einer Trunkenheitsfahrt als ein einziges Vergehen, nicht als gleichartige Tateinheit; (c) konkrete Gefährdung des Mitfahrers in dem vom fahruntüchtigen Fahrer gelenkten Fahrzeug.

Normenkette:

StGB § 315 c Abs.1 Nr.1 a;

Der Angekl. fuhr mit dem Pkw, in dem sich Ä gegen ihren Willen Ä auch die Zeugin C. befand, mit hoher Geschwindigkeit von N. nach A., obwohl er infolge Alkoholgenusses absolut fahruntüchtig war. Hierbei stieß er gegen eine Leitplanke, fuhr auf ein anderes Kraftfahrzeug zu dicht auf und überholte trotz Gegenverkehrs. An einer Kreuzung konnte ein Zusammenstoß mit einem vorfahrtsberechtigten Pkw nur deshalb vermieden werden, weil dessen Fahrer, der Zeuge H., auf sein Vorfahrtsrecht verzichtete.

Nach Ansicht des Senats rechtfertigen diese Feststellungen die Verurteilung des Angekl. wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs. Sowohl der Zeuge H. als auch die Zeugin C. seien im Sinne von § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB konkret gefährdet worden.