I. 1. Das Amtsgericht hat den Betroffenen in einer Hauptverhandlung am 15. September 1997, an der die Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 500 DM verurteilt. Von der Anordnung eines Fahrverbots hat es abgesehen.
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