BGH - Beschluß vom 01.09.1998
1 StR 283/98
Normen:
OWiG § 77 b; StPO § 345 ;
Fundstellen:
BGHSt 44, 190
DRsp IV(468)206d
MDR 1999, 183
NStZ 1999, 139
VRS 95, 413
wistra 1999, 29
Vorinstanzen:
BayObLG, vom 28.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 ObOwi 172/98

BGH - Beschluß vom 01.09.1998 (1 StR 283/98) - DRsp Nr. 1998/19954

BGH, Beschluß vom 01.09.1998 - Aktenzeichen 1 StR 283/98

DRsp Nr. 1998/19954

Hat der Richter nach § 77 b OWiG zunächst von einer schriftlichen Begründung des Urteils abgesehen, beginnt die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde für die Staatsanwaltschaft, die an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat, allein mit der Zustellung eines mit Gründen versehenen Urteils.

Normenkette:

OWiG § 77 b; StPO § 345 ;

Gründe:

I. 1. Das Amtsgericht hat den Betroffenen in einer Hauptverhandlung am 15. September 1997, an der die Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 500 DM verurteilt. Von der Anordnung eines Fahrverbots hat es abgesehen.