BGH - Beschluß vom 03.05.1968
4 StR 242/67
Normen:
StVO § 1, § 8 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BGHSt 22, 137
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen,
OLG Hamm,

BGH - Beschluß vom 03.05.1968 (4 StR 242/67) - DRsp Nr. 1994/5926

BGH, Beschluß vom 03.05.1968 - Aktenzeichen 4 StR 242/67

DRsp Nr. 1994/5926

»a) Es wird daran festgehalten, daß auf Autobahnen grundsätzlich nicht rechts überholt werden darf. Das gilt auch für den Fall, daß auf der Überholspur eine Kolonne und rechts nur einzelne Fahrzeuge fahren. b) Ausnahmen können zugelassen werden, 1. wenn auf beiden Fahrspuren Kolonnenverkehr herrscht, 2. wenn die auf der Überholspur fahrende Kolonne zum Stehen gekommen ist. Dann dürfen die auf der Normalspur fahrenden Fahrzeuge mit äußerster Vorsicht und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h vorfahren. 3. wenn die linke Kolonne nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 60 km/h fährt. Aber auch dann darf auf der Normalspur nur mit äußerster Vorsicht und mit einer Mehrgeschwindigkeit von höchsten 20 km/h vorgefahren werden.«

Normenkette:

StVO § 1, § 8 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1;

Gründe: